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Begriffsbestimmungen · Stand 8. August 2026

Wer gilt als Hersteller im Sinne des EWKFondsG?

Viele Unternehmen wissen nicht, dass sie als „Hersteller“ im Sinne des EWKFondsG gelten, obwohl sie selbst nichts produzieren — der Begriff ist bewusst weit gefasst. § 3 EWKFondsG unterscheidet vier Rollen mit unterschiedlichen Pflichten.

Das betrifft ausdrücklich auch Betriebe, die selbst nichts herstellen, sondern nur befüllen oder verkaufen: Ein Café, das Kaffee in Einweg-To-go-Becher füllt und verkauft, eine Bäckerei, die Brötchen in Einweg-Plastiktüten verpackt, oder ein Imbiss, der Pommes in Einwegschalen ausgibt, sind in genau diesem Moment der „Abfüller“ bzw. „Verkäufer“ im Sinne des § 3 EWKFondsG — und damit selbst der Hersteller. Nicht abgabepflichtig ist dagegen in der Regel der Zulieferer, der die leeren Becher, Tüten oder Schalen nur unbefüllt an diese Betriebe verkauft: Er bringt kein befülltes Einwegkunststoffprodukt erstmals gegenüber dem Endkunden in Verkehr.

Hersteller

Jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die in Deutschland niedergelassen ist und als Produzent, Abfüller, Verkäufer oder Importeur Einwegkunststoffprodukte erstmals gewerbsmäßig auf dem deutschen Markt bereitstellt oder verkauft — unabhängig vom Vertriebsweg (§ 3 EWKFondsG).

Pflicht: Registrierung, jährliche Mengenmeldung, Zahlung der Abgabe, ggf. Prüfpflicht ab 100 kg/Jahr.

Vertreiber

Nicht in Deutschland niedergelassene Unternehmer, die Einwegkunststoffprodukte im Fernabsatz (z. B. Online-Shop mit Versand nach Deutschland) an deutsche Endkunden verkaufen, fallen ebenfalls unter das Gesetz — auch ohne Niederlassung in Deutschland.

Pflicht: Dieselben Pflichten wie ein inländischer Hersteller, meist über einen deutschen Bevollmächtigten.

Marktplatzbetreiber

Betreiber elektronischer Verkaufsplattformen, die es Dritten ermöglichen, Einwegkunststoffprodukte aus Anlage 1 für den deutschen Markt anzubieten (z. B. Amazon Marketplace, eBay).

Pflicht: Seit 2025 eigene Prüfpflicht: Der Marktplatzbetreiber muss sicherstellen, dass Anbieter auf der eigenen Plattform selbst im Herstellerregister eingetragen sind.

Fulfillment-Dienstleister

Wer mindestens zwei der folgenden Leistungen anbietet: Lagerung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Einwegkunststoffprodukten aus Anlage 1 — ohne selbst Eigentümer der Ware zu sein. Reine Post-, Paket- oder Frachtdienstleister zählen ausdrücklich nicht dazu.

Pflicht: Seit 2025 ebenfalls eigene Prüfpflicht, analog zu Marktplatzbetreibern.

Häufige Fragen

Ich bin Café, Bäckerei oder Imbiss und stelle selbst nichts her — bin ich trotzdem Hersteller?

Ja. Wer Einwegkunststoffprodukte aus Anlage 1 (z. B. Kaffeebecher, Tragetaschen, Pommes-Schalen) befüllt und an Endkunden verkauft, ist als Abfüller bzw. Verkäufer der Hersteller im Sinne des EWKFondsG — unabhängig davon, ob er selbst produziert. Der Zulieferer, der die leeren Becher oder Tüten nur unbefüllt an dich verkauft, ist es in der Regel nicht, weil er das Produkt nicht befüllt gegenüber dem Endkunden in Verkehr bringt.

Ich verkaufe über Amazon FBA — bin ich trotzdem Hersteller?

Ja. Solange du selbst Eigentümer der Ware bist und sie erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellst, bist du der Hersteller im Sinne des EWKFondsG — unabhängig davon, wer die Lagerung und den Versand übernimmt. Amazon als Fulfillment-Dienstleister hat eine eigene, separate Prüfpflicht (sicherzustellen, dass du registriert bist), das entbindet dich aber nicht von deinen eigenen Pflichten.

Was ist, wenn ich nicht in Deutschland niedergelassen bin?

Verkaufst du im Fernabsatz an deutsche Kunden, giltst du als Vertreiber und musst dieselben Pflichten erfüllen wie ein inländischer Hersteller — üblicherweise über einen deutschen Bevollmächtigten.

Reicht es, wenn nur der Marktplatzbetreiber registriert ist?

Nein. Die Prüfpflicht des Marktplatzbetreibers bezieht sich darauf, sicherzustellen, dass DU als Anbieter registriert bist — sie ersetzt nicht deine eigene Registrierungs-, Melde- und Zahlungspflicht als Hersteller.

Diese Seite fasst die gesetzlichen Grundrollen zusammen und ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung. EWKPilot ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.