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Prüfpflicht · Stand 8. August 2026

100-kg-Grenze beim EWKFondsG: Ab wann wird geprüft?

Die 100-kg-Grenze ist die am häufigsten missverstandene Regel im EWKFondsG: Sie entscheidet nicht darüber, ob du überhaupt melden musst, sondern nur darüber, ob deine jährliche Mengenmeldung zusätzlich von einem Sachverständigen oder WP/StB geprüft werden muss (§ 11 EWKFondsG).

Unter 100 kg/Jahr

Registrierung, Mengenmeldung und Abgabe sind trotzdem Pflicht — nur die zusätzliche Prüfung durch einen Sachverständigen entfällt.

Ab 100 kg/Jahr

Zusätzlich zur Meldung ist eine Prüfung durch einen registrierten Sachverständigen oder WP/StB mit qualifizierter elektronischer Signatur erforderlich.

Die Ausnahme: ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen

Wer ausschließlich nach § 31 VerpackG bepfandete Getränkeflaschen in Verkehr bringt, ist unabhängig von der Menge von der Prüfpflicht befreit — Registrierung und Meldung bleiben trotzdem bestehen. Diese Ausnahme betrifft ausschließlich die Prüfpflicht, nicht die allgemeine Abgabepflicht.

Was die Prüfung umfasst

Keine reine Plausibilitätsprüfung: Der Prüfer bestätigt mit hinreichender Sicherheit, dass die Angaben den gesetzlichen Vorgaben und den UBA-Prüfleitlinien entsprechen — inklusive sachlicher Richtigkeit der zugrunde liegenden Belege, korrekter Produktklassifizierung und Vollständigkeit der Dokumentation. Genau hier setzt eine vollständige, von Anfang an lückenlos protokollierte Prüfmappe an, um Rückfragen und damit Prüfstunden zu vermeiden.

Konsequenzen ohne Registrierung oder Meldung

Ohne Registriernummer gilt ein sofortiges Vertriebsverbot für die betroffenen Produkte. Bei versäumter Registrierung, Meldung oder Zahlung drohen zusätzlich Bußgelder bis 100.000 € sowie Verzugszuschläge bereits nach drei Werktagen (§ 26 EWKFondsG) — unabhängig davon, ob die 100-kg-Grenze erreicht wird oder nicht.

Häufige Fragen

Muss ich unter 100 kg gar nichts melden?

Doch. Registrierung, jährliche Mengenmeldung und die Zahlung der Einwegkunststoffabgabe sind unabhängig von der Menge Pflicht. Die 100-kg-Grenze entscheidet ausschließlich darüber, ob diese Meldung zusätzlich von einem Sachverständigen oder WP/StB geprüft und bestätigt werden muss — ein verbreiteter Irrtum ist, die Grenze mit einer generellen Bagatellausnahme zu verwechseln.

Gibt es eine Ausnahme von der Prüfpflicht?

Ja: Hersteller, die ausschließlich nach § 31 VerpackG bepfandete Getränkeflaschen in Verkehr bringen, sind von der Prüfpflicht befreit — unabhängig von der Menge. Registrierung und Meldung bleiben auch hier bestehen.

Wer darf die Prüfung durchführen?

Ein beim Umweltbundesamt registrierter Sachverständiger oder ein Wirtschaftsprüfer/Steuerberater. Die Bestätigung muss mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen und ist keine reine Plausibilitätsprüfung — geprüft werden u. a. die sachliche Richtigkeit der Belege, die korrekte Produktklassifizierung und die Vollständigkeit der Dokumentation.

Was, wenn ich mich gar nicht erst registriere?

Ohne Registriernummer gilt ein sofortiges Vertriebsverbot für die betroffenen Produkte. Bei versäumter Registrierung, Meldung oder Zahlung drohen zusätzlich Bußgelder bis 100.000 € sowie Verzugszuschläge bereits nach drei Werktagen (§ 26 EWKFondsG).

Diese Seite fasst die gesetzlichen Grundregeln zusammen und ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung. EWKPilot ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.